§ 54 K-JG

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.2021 bis 31.12.9999

§ 54

Handel mit Wild

Federwild - ausgenommen Rebhühner, Fasane, Stockenten und Ringeltauben - sowie Wölfe, Bären, Fischotter, Biber, Wildkatzen und Luchse dürfen nur verkauft sowie für den Verkauf befördert, gehalten und angeboten werden, wenn eine Bewilligung nach § 52 Abs. 2a - jedoch höchstens für die Dauer von sechs Wochen - erteilt wurde oder wenn ein Fall nach § 99 Abs. 3 vorliegt. Taggreifvögel und Eulen dürfen überdies auch dann verkauft sowie für den Verkauf befördert, gehalten und angeboten werden, wenn eine Bewilligung nach § 54a erteilt wurde. Dies gilt auch für die Decke, das Fell und sonstige Bestandteile dieser Tiere. Im übrigen darf ganzjährig geschontes Wild nur verkauft sowie für den Verkauf befördert, gehalten und angeboten werden, wenn der Nachweis erbracht wird, daß es aus einem Gehege stammt oder wenn eine Genehmigung nach § 52 Abs. 2 - jedoch höchstens für die Dauer von sechs Wochen - erteilt wurde oder wenn ein Fall nach § 99 Abs. 3 vorliegt. Rebhühner, Fasane, Stockenten und Ringeltauben dürfen jedoch nur verkauft sowie zum Verkauf befördert, gehalten oder angeboten werden, wenn sie rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.

Stand vor dem 22.01.2021

In Kraft vom 06.05.2000 bis 22.01.2021

§ 54

Handel mit Wild

Federwild - ausgenommen Rebhühner, Fasane, Stockenten und Ringeltauben - sowie Wölfe, Bären, Fischotter, Biber, Wildkatzen und Luchse dürfen nur verkauft sowie für den Verkauf befördert, gehalten und angeboten werden, wenn eine Bewilligung nach § 52 Abs. 2a - jedoch höchstens für die Dauer von sechs Wochen - erteilt wurde oder wenn ein Fall nach § 99 Abs. 3 vorliegt. Taggreifvögel und Eulen dürfen überdies auch dann verkauft sowie für den Verkauf befördert, gehalten und angeboten werden, wenn eine Bewilligung nach § 54a erteilt wurde. Dies gilt auch für die Decke, das Fell und sonstige Bestandteile dieser Tiere. Im übrigen darf ganzjährig geschontes Wild nur verkauft sowie für den Verkauf befördert, gehalten und angeboten werden, wenn der Nachweis erbracht wird, daß es aus einem Gehege stammt oder wenn eine Genehmigung nach § 52 Abs. 2 - jedoch höchstens für die Dauer von sechs Wochen - erteilt wurde oder wenn ein Fall nach § 99 Abs. 3 vorliegt. Rebhühner, Fasane, Stockenten und Ringeltauben dürfen jedoch nur verkauft sowie zum Verkauf befördert, gehalten oder angeboten werden, wenn sie rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.

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