§ 57a K-JG

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Das der Abschussplanung unterliegende Wild darf - soweit Abs. 2 oder 3 oder § 57b nicht anderes bestimmen - nur im Rahmen eines Abschussplanes erlegt oder gefangen werden.

(2) Stellt der Bezirksjägermeister fest, dass im Zuge der Abschussplanerfüllung im ersten Jahr deutlich in unverhältnismäßiger Zahl bestimmte Stücke einer Wildart (ältere Stücke, Trophäenträger etc.) erlegt oder gefangen wurden, hat er im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Erfüllung des Abschussplanes dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, weitere solche Stücke erst zu erlegen oder zu fangen, nachdem eine bestimmte Anzahl anderer Tiere der betreffenden Wildart erlegt oder gefangen wurden. Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht, die gegen solche Bescheide erhoben werden, haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) In Freizonen (§ 55a Abs. 4) ist jedes Stück Rotwild unter Beachtung der festgelegten Schonzeiten zu erlegen oder zu fangen.

Stand vor dem 22.01.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 22.01.2021

(1) Das der Abschussplanung unterliegende Wild darf - soweit Abs. 2 oder 3 oder § 57b nicht anderes bestimmen - nur im Rahmen eines Abschussplanes erlegt oder gefangen werden.

(2) Stellt der Bezirksjägermeister fest, dass im Zuge der Abschussplanerfüllung im ersten Jahr deutlich in unverhältnismäßiger Zahl bestimmte Stücke einer Wildart (ältere Stücke, Trophäenträger etc.) erlegt oder gefangen wurden, hat er im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Erfüllung des Abschussplanes dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, weitere solche Stücke erst zu erlegen oder zu fangen, nachdem eine bestimmte Anzahl anderer Tiere der betreffenden Wildart erlegt oder gefangen wurden. Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht, die gegen solche Bescheide erhoben werden, haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) In Freizonen (§ 55a Abs. 4) ist jedes Stück Rotwild unter Beachtung der festgelegten Schonzeiten zu erlegen oder zu fangen.

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