§ 1 Oö. HS (weggefallen)

Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Die allgemeine Sachkunde im Sinn des § 4 Abs. 1 § 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 ist als gegeben anzunehmen, wenn der künftige Halter oder die künftige Halterin eines Hundes eine mindestens dreistündige theoretische Ausbildung über die im § 2 festgelegten Inhalte absolviert hatHS seit 14.09.2021 weggefallen. (Anm. LGBl.Nr. 37/2013)

(2) Der Nachweis einer bereits mit einem anderen eigenen Hund absolvierten Ausbildung und abgelegten Prüfung gemäß § 4 sowie der Abschluss des veterinärmedizinischen Studiums gelten jedenfalls als Nachweis der allgemeinen Sachkunde im Sinn des § 4 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002.

Stand vor dem 14.09.2021

In Kraft vom 01.05.2013 bis 14.09.2021
(1) Die allgemeine Sachkunde im Sinn des § 4 Abs. 1 § 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 ist als gegeben anzunehmen, wenn der künftige Halter oder die künftige Halterin eines Hundes eine mindestens dreistündige theoretische Ausbildung über die im § 2 festgelegten Inhalte absolviert hatHS seit 14.09.2021 weggefallen. (Anm. LGBl.Nr. 37/2013)

(2) Der Nachweis einer bereits mit einem anderen eigenen Hund absolvierten Ausbildung und abgelegten Prüfung gemäß § 4 sowie der Abschluss des veterinärmedizinischen Studiums gelten jedenfalls als Nachweis der allgemeinen Sachkunde im Sinn des § 4 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002.

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