§ 2 Oö. HS (weggefallen)

Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Die theoretische Ausbildung ist in gemeinsamen Kursen von einem Tierarzt oder einer Tierärztin, der oder die zur Berufsausbildung in Österreich berechtigt ist, im Mindestausmaß von einer Stunde und einem Ausbildner oder einer Ausbildnerin (fachkundige Person) im Mindestausmaß von zwei Stunden vorzunehmen und hat jedenfalls nachstehende Inhalte zu umfassen:

1.

Tierarzt/Tierärztin:

a)

Allgemeines zur Gesundheit von Hunden;

b)

mögliche Erkrankungen und Impfungen von Hunden;

c)

richtige Ernährung und Pflege von Hunden;

d)

Tierschutz allgemein und Tierschutzrecht, Haltungsanforderungen und Haltungsbestimmungen für Hunde, insbesondere Chip- und Registrierungspflichten.

2.

Ausbildner/Ausbildnerin (fachkundige Person):

a)

Anschaffung von Hunden, Rassewahl und Kosten für Hunde;

b)

Hundesprache; Ausbildung von Hunden; häufigste Fehler bei der Erziehung von Hunden;

c)

Wesen und Verhalten von Hunden;

d)

Welpenalter und adultes Alter von Hunden;

e)

Anmeldung eines Hundes und allgemeine Anforderungen an den Hundehalter oder die Hundehalterin nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002;

f)

auffällige Hunde;

g)

Leinen- und Maulkorbpflichten;

h)

Versicherungsschutz;

i)

Kotbeseitigung;

j)

Vorteile der Absolvierung einer qualifizierten Hundeausbildung.

(Anm: LGBl.Nr. 37/2013)

(2) Geprüfte Hundetrainer und Hundetrainerinnen des Österreichischen Kynologenverbandes, der Österreichischen Hundesport Union, des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes, des Oberösterreichischen Landesjagdverbandes und Personen, die das Gütesiegel "Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin" bzw§ 2 . "Tierschutzqualifizierter Hundetrainer" nach § 11 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, führen dürfen, sowie Personen, die eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachweisen können, sind jedenfalls Ausbildner oder Ausbildnerin (fachkundige Person) im Sinn des AbsHS seit 14.09.2021 weggefallen. 1. (Anm: LGBl.Nr. 37/2013)

Stand vor dem 14.09.2021

In Kraft vom 01.05.2013 bis 14.09.2021
(1) Die theoretische Ausbildung ist in gemeinsamen Kursen von einem Tierarzt oder einer Tierärztin, der oder die zur Berufsausbildung in Österreich berechtigt ist, im Mindestausmaß von einer Stunde und einem Ausbildner oder einer Ausbildnerin (fachkundige Person) im Mindestausmaß von zwei Stunden vorzunehmen und hat jedenfalls nachstehende Inhalte zu umfassen:

1.

Tierarzt/Tierärztin:

a)

Allgemeines zur Gesundheit von Hunden;

b)

mögliche Erkrankungen und Impfungen von Hunden;

c)

richtige Ernährung und Pflege von Hunden;

d)

Tierschutz allgemein und Tierschutzrecht, Haltungsanforderungen und Haltungsbestimmungen für Hunde, insbesondere Chip- und Registrierungspflichten.

2.

Ausbildner/Ausbildnerin (fachkundige Person):

a)

Anschaffung von Hunden, Rassewahl und Kosten für Hunde;

b)

Hundesprache; Ausbildung von Hunden; häufigste Fehler bei der Erziehung von Hunden;

c)

Wesen und Verhalten von Hunden;

d)

Welpenalter und adultes Alter von Hunden;

e)

Anmeldung eines Hundes und allgemeine Anforderungen an den Hundehalter oder die Hundehalterin nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002;

f)

auffällige Hunde;

g)

Leinen- und Maulkorbpflichten;

h)

Versicherungsschutz;

i)

Kotbeseitigung;

j)

Vorteile der Absolvierung einer qualifizierten Hundeausbildung.

(Anm: LGBl.Nr. 37/2013)

(2) Geprüfte Hundetrainer und Hundetrainerinnen des Österreichischen Kynologenverbandes, der Österreichischen Hundesport Union, des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes, des Oberösterreichischen Landesjagdverbandes und Personen, die das Gütesiegel "Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin" bzw§ 2 . "Tierschutzqualifizierter Hundetrainer" nach § 11 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, führen dürfen, sowie Personen, die eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachweisen können, sind jedenfalls Ausbildner oder Ausbildnerin (fachkundige Person) im Sinn des AbsHS seit 14.09.2021 weggefallen. 1. (Anm: LGBl.Nr. 37/2013)

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