§ 7 Oö. HHG 2002

Oö. Hundehaltegesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Werden dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat)Gemeinde Umstände bekannt, die auf die Auffälligkeit eines Hundes schließen lassen, hat er oder sie mit Bescheid festzustellen, dass ein Hund auffällig ist. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

(2) Liegt kein Grund für die Untersagung der Hundehaltung vor, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (der Magistrat)Gemeinde in dem Bescheid, mit dem die Auffälligkeit eines Hundes festgestellt wird, den Hundehalter oder die Hundehalterin zu verpflichten, binnen einer angemessenen, längstens jedoch einjährigensechsmonatigen Frist in geeigneter Form nachzuweisen, dass

1.

er oder sie die nötige Sachkunde für das Halten des auffälligen Hundes besitzt oder

2.

eine Person, die zum Halten eines auffälligen Hundes befugt ist, neuer Halter oder neue Halterin des Hundes ist, oder

3.

der Hund einem behördlich bewilligten Tierheim übergeben wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

(3) Für den Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 gilt § 2 Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.08.2021

(1) Werden dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat)Gemeinde Umstände bekannt, die auf die Auffälligkeit eines Hundes schließen lassen, hat er oder sie mit Bescheid festzustellen, dass ein Hund auffällig ist. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

(2) Liegt kein Grund für die Untersagung der Hundehaltung vor, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (der Magistrat)Gemeinde in dem Bescheid, mit dem die Auffälligkeit eines Hundes festgestellt wird, den Hundehalter oder die Hundehalterin zu verpflichten, binnen einer angemessenen, längstens jedoch einjährigensechsmonatigen Frist in geeigneter Form nachzuweisen, dass

1.

er oder sie die nötige Sachkunde für das Halten des auffälligen Hundes besitzt oder

2.

eine Person, die zum Halten eines auffälligen Hundes befugt ist, neuer Halter oder neue Halterin des Hundes ist, oder

3.

der Hund einem behördlich bewilligten Tierheim übergeben wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

(3) Für den Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 gilt § 2 Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

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