§ 16 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

(1§ 16*) Die dienstliche Ausbildung soll den Landesbeamten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.

(2) Arten der dienstlichen Ausbildung sind

a)

die Grundausbildung,

b)

die berufsbegleitende Fortbildung und

c)

die Schulung von Führungskräften.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die dienstliche Ausbildung erlassen, insbesondere über die Ausbildungsgegenstände, über Formen und Ausmaß von Ausbildungsveranstaltungen, über die Zulassung zu Ausbildungsveranstaltungen sowie über den Widerruf der Zulassung. Bei der Zulassung zu Ausbildungsveranstaltungen, insbesondere solchen des Abs. 2 lit. c, ist auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Bedacht zu nehmen. Insbesondere sind auch Bedienstete zu berücksichtigen, die sich im Karenzurlaub befinden.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 2/1997LGBl.Nr. 49/2000

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 29.01.1997 bis 31.12.2000

(1§ 16*) Die dienstliche Ausbildung soll den Landesbeamten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.

(2) Arten der dienstlichen Ausbildung sind

a)

die Grundausbildung,

b)

die berufsbegleitende Fortbildung und

c)

die Schulung von Führungskräften.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die dienstliche Ausbildung erlassen, insbesondere über die Ausbildungsgegenstände, über Formen und Ausmaß von Ausbildungsveranstaltungen, über die Zulassung zu Ausbildungsveranstaltungen sowie über den Widerruf der Zulassung. Bei der Zulassung zu Ausbildungsveranstaltungen, insbesondere solchen des Abs. 2 lit. c, ist auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Bedacht zu nehmen. Insbesondere sind auch Bedienstete zu berücksichtigen, die sich im Karenzurlaub befinden.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 2/1997LGBl.Nr. 49/2000

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