§ 97 K-JG Mitwirkung der Bundespolizei

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes derWachkörpers Bundespolizei - im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese - haben bei der Vollziehung der Ahndung von Übertretungen der §§ 36 Abs. 1, 2 und 4, 41 Abs. 1, 54a Abs. 1, 68 Abs. 1, ausgenommen Z 8a, 19 und 23, 69 Abs. 1 und 2 und 70 Abs. 2 mitzuwirken durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie,

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 02.04.2009 bis 31.08.2012

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes derWachkörpers Bundespolizei - im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese - haben bei der Vollziehung der Ahndung von Übertretungen der §§ 36 Abs. 1, 2 und 4, 41 Abs. 1, 54a Abs. 1, 68 Abs. 1, ausgenommen Z 8a, 19 und 23, 69 Abs. 1 und 2 und 70 Abs. 2 mitzuwirken durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie,

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

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