§ 1 Oö. HPV Ausschreibung der Prüfungstermine

Oö. Höhlenführerprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Höhlenführerprüfungen sind grundsätzlich alle zwei Jahre abzuhalten, sofern Bedarf besteht. Bedarf ist anzunehmen, wenn mindestens zwölf Teilnehmer oder Teilnehmerinnen zur Prüfung zugelassen sind. Ansonsten sind die Prüfungen mindestens alle drei Jahre durchzuführen. Die Prüfungstermine für die Höhlenführerprüfung sind von der Landesregierung spätestens drei Monate vor dem Prüfungstermin in der Amtlichen Linzer Zeitung öffentlich auszuschreiben.

(Anm.: LGBl. Nr. 44/2007, 109/2013)

(2) Die Ausschreibung der Prüfungstermine hat Folgendes zu enthalten:

a)

die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung gemäß § 22 Abs. 2 Oö. NSchG 2001;

b)

die Zeit und den Ort der Prüfung;

c)

die Prüfungsgegenstände;

d)

einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bestellung als Höhlenführer oder Höhlenführerin gemäß § 21 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.06.2007 bis 31.12.2013

(1) Die Höhlenführerprüfungen sind grundsätzlich alle zwei Jahre abzuhalten, sofern Bedarf besteht. Bedarf ist anzunehmen, wenn mindestens zwölf Teilnehmer oder Teilnehmerinnen zur Prüfung zugelassen sind. Ansonsten sind die Prüfungen mindestens alle drei Jahre durchzuführen. Die Prüfungstermine für die Höhlenführerprüfung sind von der Landesregierung spätestens drei Monate vor dem Prüfungstermin in der Amtlichen Linzer Zeitung öffentlich auszuschreiben.

(Anm.: LGBl. Nr. 44/2007, 109/2013)

(2) Die Ausschreibung der Prüfungstermine hat Folgendes zu enthalten:

a)

die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung gemäß § 22 Abs. 2 Oö. NSchG 2001;

b)

die Zeit und den Ort der Prüfung;

c)

die Prüfungsgegenstände;

d)

einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bestellung als Höhlenführer oder Höhlenführerin gemäß § 21 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

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