§ 5 Oö. HPV

Oö. Höhlenführerprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2003 bis 31.12.9999

§ 5

Prüfungszeugnis

 

Prüfungswerbern oder Prüfungswerberinnen, die die Höhlenführerprüfung bestanden haben, ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen. Das Zeugnis ist von dem oder der Vorsitzenden und von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2003 bis 31.12.9999

§ 5

Prüfungszeugnis

 

Prüfungswerbern oder Prüfungswerberinnen, die die Höhlenführerprüfung bestanden haben, ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen. Das Zeugnis ist von dem oder der Vorsitzenden und von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

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