§ 26 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

(1) Der Landesbeamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, den der Landesbeamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, in dem sie abgegeben wurdeder der Erklärung folgt. HatDies gilt auch, wenn der Landesbeamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 49/2000

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.07.1991 bis 31.12.2000

(1) Der Landesbeamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, den der Landesbeamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, in dem sie abgegeben wurdeder der Erklärung folgt. HatDies gilt auch, wenn der Landesbeamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 49/2000

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