§ 7 Oö. TMB (weggefallen)

Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999
§ 7

Nach Beendigung einer Fahrt hat der Lenker festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind. Zurückgebliebene Gegenstände sind bei der nächsten Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 Sicherheitspolizeigesetz) abzugebenTMB seit 14.05.2021 weggefallen. Der Gewerbeinhaber sowie die Fahrtenvermittlungszentrale ist diesbezüglich vom Lenker des Fahrzeuges unverzüglich zu verständigen.

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 01.09.2003 bis 14.05.2021
§ 7

Nach Beendigung einer Fahrt hat der Lenker festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind. Zurückgebliebene Gegenstände sind bei der nächsten Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 Sicherheitspolizeigesetz) abzugebenTMB seit 14.05.2021 weggefallen. Der Gewerbeinhaber sowie die Fahrtenvermittlungszentrale ist diesbezüglich vom Lenker des Fahrzeuges unverzüglich zu verständigen.

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