§ 9 Oö. TMB (weggefallen)

Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999
§ 9

Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; ihnen ist insbesondere untersagt:

1.

den Lenker bei der Führung des Fahrzeuges zu behindern;

2.

die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen;

3.

die Außentüren auch bei Stillstand des Fahrzeuges verkehrsbehindernd oder verkehrsgefährdend zu öffnen;

4.

das Kraftfahrzeug zu beschmutzen oder zu beschädigen, widrigenfalls Kostenersatz für die Reinigung und/oder Wiederherstellung in einer Fachwerkstätte zu leisten ist.

Oö. TMB seit 14.05.2021 weggefallen.

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 01.09.2003 bis 14.05.2021
§ 9

Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; ihnen ist insbesondere untersagt:

1.

den Lenker bei der Führung des Fahrzeuges zu behindern;

2.

die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen;

3.

die Außentüren auch bei Stillstand des Fahrzeuges verkehrsbehindernd oder verkehrsgefährdend zu öffnen;

4.

das Kraftfahrzeug zu beschmutzen oder zu beschädigen, widrigenfalls Kostenersatz für die Reinigung und/oder Wiederherstellung in einer Fachwerkstätte zu leisten ist.

Oö. TMB seit 14.05.2021 weggefallen.

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