§ 29 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
Nach Art. 20 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Landesbeamte an die dienstlichen Weisungen der ihm vorgesetzten Organe gebunden und diesen für seine amtliche Tätigkeit verantwortlich. Er kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 49/1995LGBl.Nr. 49/2000

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.2000
Nach Art. 20 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Landesbeamte an die dienstlichen Weisungen der ihm vorgesetzten Organe gebunden und diesen für seine amtliche Tätigkeit verantwortlich. Er kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 49/1995LGBl.Nr. 49/2000

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