§ 14 Oö. TMB (weggefallen)

Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999
(1) An den für Schülertransporte gemäß § 106 Abs§ 14 . 10 zweiter Satz KFG 1967 verwendeten Personenkraftwagen muss vorne und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach § 50 Z 12 StVO 1960 ersichtliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigtTMB seit 14.05.2021 weggefallen. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten im Sinn des § 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967 müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden. (Anm: LGBl. Nr. 9/2018)

(2) An den für Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967 verwendeten Personenkraftwagen müssen zwei von hinten sichtbare Warnleuchten mit gelbrotem Licht (§ 20 Abs. 1 Z 6 KFG 1967) angebracht sein. (Anm: LGBl. Nr. 9/2018)

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 01.02.2018 bis 14.05.2021
(1) An den für Schülertransporte gemäß § 106 Abs§ 14 . 10 zweiter Satz KFG 1967 verwendeten Personenkraftwagen muss vorne und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach § 50 Z 12 StVO 1960 ersichtliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigtTMB seit 14.05.2021 weggefallen. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten im Sinn des § 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967 müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden. (Anm: LGBl. Nr. 9/2018)

(2) An den für Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967 verwendeten Personenkraftwagen müssen zwei von hinten sichtbare Warnleuchten mit gelbrotem Licht (§ 20 Abs. 1 Z 6 KFG 1967) angebracht sein. (Anm: LGBl. Nr. 9/2018)

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