§ 18 Oö. TMB (weggefallen)

Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999
§ 18

(1) Das im Taxi-Gewerbe verwendete Kraftfahrzeug (Taxifahrzeug) muss mindestens vier Türen haben und muss dem Fahrgast bequemen Ein- und Ausstieg ermöglichen. Eine Schiebetüre darf anstelle zweier Türen angebracht werdenTMB seit 14.05.2021 weggefallen.

(2) Das im Taxi-Gewerbe verwendete Kraftfahrzeug hat folgende (Mindest-)Abmessungen - lt. Typenschein - aufzuweisen:

1.

Außenlänge (größte Länge): 4200 mm

2.

Außenbreite (größte Breite): 1560 mm

3.

Außenhöhe (größte Höhe): 1300 mm

4.

Höhe der Trittstufen: max. 400 mm

5.

Kofferrauminhalt: 400 l

(3) Die Feststellung der Abmessungen darf nur an serienmäßigen Kraftfahrzeugen erfolgen. Anhängerkupplungen, vergrößerte Stoßstangen und dgl. sind bei der Längenfeststellung gemäß Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 01.09.2003 bis 14.05.2021
§ 18

(1) Das im Taxi-Gewerbe verwendete Kraftfahrzeug (Taxifahrzeug) muss mindestens vier Türen haben und muss dem Fahrgast bequemen Ein- und Ausstieg ermöglichen. Eine Schiebetüre darf anstelle zweier Türen angebracht werdenTMB seit 14.05.2021 weggefallen.

(2) Das im Taxi-Gewerbe verwendete Kraftfahrzeug hat folgende (Mindest-)Abmessungen - lt. Typenschein - aufzuweisen:

1.

Außenlänge (größte Länge): 4200 mm

2.

Außenbreite (größte Breite): 1560 mm

3.

Außenhöhe (größte Höhe): 1300 mm

4.

Höhe der Trittstufen: max. 400 mm

5.

Kofferrauminhalt: 400 l

(3) Die Feststellung der Abmessungen darf nur an serienmäßigen Kraftfahrzeugen erfolgen. Anhängerkupplungen, vergrößerte Stoßstangen und dgl. sind bei der Längenfeststellung gemäß Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten