§ 19 Oö. TMB (weggefallen)

Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999
§ 19

Der Landeshauptmann kann Ausnahmen von den Bestimmungen des § 18 erteilen, wenn dadurch Sicherheit und Fahrkomfort der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird. Vor Erteilung dieser Ausnahmebewilligung ist die Stellungnahme einer Kommission bestehend aus einem Kfz-Sachverständigen vom Amt der Oö. Landesregierung, einem rechtskundigen Verwaltungsbeamten der Verkehrsabteilung der OöTMB seit 14.05.2021 weggefallen. Landesregierung, zwei Fachleuten aus dem Berufsstand sowie einem Fachmann der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft einzuholen.

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 01.09.2003 bis 14.05.2021
§ 19

Der Landeshauptmann kann Ausnahmen von den Bestimmungen des § 18 erteilen, wenn dadurch Sicherheit und Fahrkomfort der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird. Vor Erteilung dieser Ausnahmebewilligung ist die Stellungnahme einer Kommission bestehend aus einem Kfz-Sachverständigen vom Amt der Oö. Landesregierung, einem rechtskundigen Verwaltungsbeamten der Verkehrsabteilung der OöTMB seit 14.05.2021 weggefallen. Landesregierung, zwei Fachleuten aus dem Berufsstand sowie einem Fachmann der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft einzuholen.

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