§ 23 Oö. TMB (weggefallen)

Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999
§ 23

(1) Taxifahrzeuge können mit einer vom Lenkerplatz aus einschaltbaren Alarmanlage ausgestattet sein.

(2) Bei Fahrzeugen ohne Funkeinrichtung kann diese Alarmanlage zur Abgabe von deutlich wahrnehmbaren optischen und akustischen Notzeichen ausgestattet sein TMB seit 14.05.2021 weggefallen.

(3) Bei Taxifahrzeugen mit Funkanlage kann Alarm auch auf stille Art ausgelöst werden, wenn eine ständige Verbindung zur Fahrtenvermittlungszentrale hergestellt wird und von dieser Zentrale aus alle Vorgänge in diesem Taxifahrzeug mitgehört werden können.

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 01.09.2003 bis 14.05.2021
§ 23

(1) Taxifahrzeuge können mit einer vom Lenkerplatz aus einschaltbaren Alarmanlage ausgestattet sein.

(2) Bei Fahrzeugen ohne Funkeinrichtung kann diese Alarmanlage zur Abgabe von deutlich wahrnehmbaren optischen und akustischen Notzeichen ausgestattet sein TMB seit 14.05.2021 weggefallen.

(3) Bei Taxifahrzeugen mit Funkanlage kann Alarm auch auf stille Art ausgelöst werden, wenn eine ständige Verbindung zur Fahrtenvermittlungszentrale hergestellt wird und von dieser Zentrale aus alle Vorgänge in diesem Taxifahrzeug mitgehört werden können.

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