§ 24 Oö. TMB (weggefallen)

Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999
§ 24

(1) Taxifahrzeuge müssen am Dach durch ein innen beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mind. 18 x 10 cm) mit der zumindest vorne wahrnehmbaren Aufschrift "TAXI" gekennzeichnet seinTMB seit 14.05.2021 weggefallen.

(2) Das Schild gemäß Abs. 1 muss mit weißem oder gelbem Licht ausreichend beleuchtbar sein; die Beleuchtung darf jedoch nicht blenden.

(3) Die Kennzeichnung darf durch andere Aufschriften oder durch Bemalung nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere ist die Anbringung von Werbeaufschriften, ausgenommen die Anbringung der jeweiligen Taxirufnummer bzw. der Rufnummer der Taxifunkzentrale, verboten.

(4) Auf Verlangen des Fahrgastes darf das Schild mit der Aufschrift "TAXI" bei Fahrten außerhalb der Standortgemeinde abgenommen werden. Ferner darf dieses Schild auf Verlangen des Fahrgastes auch bei Fahrten innerhalb der Standortgemeinde abgenommen werden, wenn es sich um Beförderungen zu besonderen Anlässen (z.B. Hochzeiten, Firmungen, Begräbnisse) handelt.

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 01.09.2003 bis 14.05.2021
§ 24

(1) Taxifahrzeuge müssen am Dach durch ein innen beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mind. 18 x 10 cm) mit der zumindest vorne wahrnehmbaren Aufschrift "TAXI" gekennzeichnet seinTMB seit 14.05.2021 weggefallen.

(2) Das Schild gemäß Abs. 1 muss mit weißem oder gelbem Licht ausreichend beleuchtbar sein; die Beleuchtung darf jedoch nicht blenden.

(3) Die Kennzeichnung darf durch andere Aufschriften oder durch Bemalung nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere ist die Anbringung von Werbeaufschriften, ausgenommen die Anbringung der jeweiligen Taxirufnummer bzw. der Rufnummer der Taxifunkzentrale, verboten.

(4) Auf Verlangen des Fahrgastes darf das Schild mit der Aufschrift "TAXI" bei Fahrten außerhalb der Standortgemeinde abgenommen werden. Ferner darf dieses Schild auf Verlangen des Fahrgastes auch bei Fahrten innerhalb der Standortgemeinde abgenommen werden, wenn es sich um Beförderungen zu besonderen Anlässen (z.B. Hochzeiten, Firmungen, Begräbnisse) handelt.

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