§ 26 Oö. TMB (weggefallen)

Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999
§ 26

In Gemeinden mit über 100.000 Einwohnern und in Gemeinden, für die verbindliche Tarife festgelegt wurden, müssen Taxifahrzeuge mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein. Fahrpreisanzeiger müssen nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes in der jeweils geltenden Fassung geeicht seinTMB seit 14.05.2021 weggefallen.

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 01.09.2003 bis 14.05.2021
§ 26

In Gemeinden mit über 100.000 Einwohnern und in Gemeinden, für die verbindliche Tarife festgelegt wurden, müssen Taxifahrzeuge mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein. Fahrpreisanzeiger müssen nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes in der jeweils geltenden Fassung geeicht seinTMB seit 14.05.2021 weggefallen.

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