§ 30 Oö. TMB (weggefallen)

Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999
§ 30

(1) Der Taxilenker hat den kürzestmöglichen Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.

(2) Ist auf Grund der bestehenden oder der zu erwartenden Straßen- und Verkehrsverhältnisse anzunehmen, dass die Wahl einer anderen Fahrtstrecke als des kürzestmöglichen Weges zum Fahrziel für den Fahrgast preislich oder zeitlich günstiger ist, hat der Taxilenker den Fahrgast hierüber zur Bestimmung der Fahrtstrecke zu informieren TMB seit 14.05.2021 weggefallen.

(3) Auf Verlangen hat der Taxilenker Auskunft über die Fahrtstrecke und die Zeitdauer der Fahrt, über den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben; er hat ferner dem Fahrgast einen Abdruck dieser Verordnung und des Tarifes zur Einsicht vorzulegen.

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 01.09.2003 bis 14.05.2021
§ 30

(1) Der Taxilenker hat den kürzestmöglichen Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.

(2) Ist auf Grund der bestehenden oder der zu erwartenden Straßen- und Verkehrsverhältnisse anzunehmen, dass die Wahl einer anderen Fahrtstrecke als des kürzestmöglichen Weges zum Fahrziel für den Fahrgast preislich oder zeitlich günstiger ist, hat der Taxilenker den Fahrgast hierüber zur Bestimmung der Fahrtstrecke zu informieren TMB seit 14.05.2021 weggefallen.

(3) Auf Verlangen hat der Taxilenker Auskunft über die Fahrtstrecke und die Zeitdauer der Fahrt, über den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben; er hat ferner dem Fahrgast einen Abdruck dieser Verordnung und des Tarifes zur Einsicht vorzulegen.

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