§ 34 Oö. TMB (weggefallen)

Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999
§ 34

(1) Im Tarifgebiet müssen Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, während der Beförderung ununterbrochen eingeschaltet sein.

(2) Wird im Tarifgebiet ein Fahrtauftrag über einen Taxirufapparat erteilt, so ist der Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, bei der Abfahrt vom Standplatz einzuschalten.

(3) Wird im Tarifgebiet ein Fahrtauftrag unter Zuhilfenahme des Funks weitergeleitet, so ist der Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, auf der Höhe des der angegebenen Aufnahmestelle nächstgelegenen Standplatzes einzuschalten.

(4) Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht verlangt werden.

(5) Der Fahrgast muss den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchtenTMB seit 14.05.2021 weggefallen.

(6) Mit Taxifahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger gestört ist, dürfen Fahrtaufträge nicht übernommen und Standplätze nicht bezogen werden.

(7) Schilder mit der Aufschrift "TAXI" (§ 24) müssen bei Dunkelheit und schlechter Sicht beleuchtet sein. Diese Beleuchtungen sind bei besetzten und bestellten Wagen abzuschalten. Bei bestellten Wagen dürfen sie unmittelbar vor dem Eintreffen am Abholort des Fahrgastes eingeschaltet werden, um für den Fahrgast erkennbar zu sein.

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 01.09.2003 bis 14.05.2021
§ 34

(1) Im Tarifgebiet müssen Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, während der Beförderung ununterbrochen eingeschaltet sein.

(2) Wird im Tarifgebiet ein Fahrtauftrag über einen Taxirufapparat erteilt, so ist der Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, bei der Abfahrt vom Standplatz einzuschalten.

(3) Wird im Tarifgebiet ein Fahrtauftrag unter Zuhilfenahme des Funks weitergeleitet, so ist der Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, auf der Höhe des der angegebenen Aufnahmestelle nächstgelegenen Standplatzes einzuschalten.

(4) Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht verlangt werden.

(5) Der Fahrgast muss den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchtenTMB seit 14.05.2021 weggefallen.

(6) Mit Taxifahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger gestört ist, dürfen Fahrtaufträge nicht übernommen und Standplätze nicht bezogen werden.

(7) Schilder mit der Aufschrift "TAXI" (§ 24) müssen bei Dunkelheit und schlechter Sicht beleuchtet sein. Diese Beleuchtungen sind bei besetzten und bestellten Wagen abzuschalten. Bei bestellten Wagen dürfen sie unmittelbar vor dem Eintreffen am Abholort des Fahrgastes eingeschaltet werden, um für den Fahrgast erkennbar zu sein.

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