§ 36 Oö. TMB (weggefallen)

Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999
§ 36

(1) Taxifahrzeuge dürfen nur auf Taxistandplätzen auffahren, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anderes verfügen.

(2) Anlässlich der Abhaltung von Großveranstaltungen dürfen Taxifahrzeuge unbeschadet der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auch außerhalb von Standplätzen auffahren und sich aufstellen TMB seit 14.05.2021 weggefallen.

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 01.09.2003 bis 14.05.2021
§ 36

(1) Taxifahrzeuge dürfen nur auf Taxistandplätzen auffahren, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anderes verfügen.

(2) Anlässlich der Abhaltung von Großveranstaltungen dürfen Taxifahrzeuge unbeschadet der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auch außerhalb von Standplätzen auffahren und sich aufstellen TMB seit 14.05.2021 weggefallen.

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