§ 39 Oö. TMB (weggefallen)

Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999
§ 39

(1) Die Standplätze dürfen nur mit gekennzeichneten Taxifahrzeugen gemäß § 24 Abs. 1 bis 4 bezogen werden; sie dürfen innerhalb der Standortgemeinde nach dem Grundsatz der freien Standplatzwahl bezogen werden.

(2) Das Aufsuchen von Taxistandplätzen außerhalb der Standortgemeinde sowie das Anbieten von Fahrtaufträgen außerhalb der Standortgemeinde ist verboten. Die Aufnahme von Fahrgästen außerhalb der Standortgemeinde darf nur erfolgen, wenn die hierfür erforderliche Bestellung vor dem Eintreffen des Taxifahrzeuges am Abholort beim jeweiligen Taxiunternehmer oder Taxilenker eingelangt istTMB seit 14.05.2021 weggefallen.

(3) Auf den Standplätzen sind Taxifahrzeuge nach der Zeit der Ankunft den vorhandenen Fahrzeugen anzureihen und nach Möglichkeit so aufzustellen, dass ohne Rückwärtsfahren und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der Reihe herausgefahren werden kann.

(4) Auf den Standplätzen darf die Beleuchtung des Taxischildes nicht abgeschaltet werden, sofern gemäß § 34 Abs. 7 erster Satz die Beleuchtung eingeschaltet ist.

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 01.09.2003 bis 14.05.2021
§ 39

(1) Die Standplätze dürfen nur mit gekennzeichneten Taxifahrzeugen gemäß § 24 Abs. 1 bis 4 bezogen werden; sie dürfen innerhalb der Standortgemeinde nach dem Grundsatz der freien Standplatzwahl bezogen werden.

(2) Das Aufsuchen von Taxistandplätzen außerhalb der Standortgemeinde sowie das Anbieten von Fahrtaufträgen außerhalb der Standortgemeinde ist verboten. Die Aufnahme von Fahrgästen außerhalb der Standortgemeinde darf nur erfolgen, wenn die hierfür erforderliche Bestellung vor dem Eintreffen des Taxifahrzeuges am Abholort beim jeweiligen Taxiunternehmer oder Taxilenker eingelangt istTMB seit 14.05.2021 weggefallen.

(3) Auf den Standplätzen sind Taxifahrzeuge nach der Zeit der Ankunft den vorhandenen Fahrzeugen anzureihen und nach Möglichkeit so aufzustellen, dass ohne Rückwärtsfahren und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der Reihe herausgefahren werden kann.

(4) Auf den Standplätzen darf die Beleuchtung des Taxischildes nicht abgeschaltet werden, sofern gemäß § 34 Abs. 7 erster Satz die Beleuchtung eingeschaltet ist.

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