§ 40 Oö. TMB (weggefallen)

Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999
§ 40

(1) Fährt ein Taxifahrzeug vom Standplatz weg, haben die übrigen Fahrzeuge anzuschließen; an nicht angeschlossenen Fahrzeugen kann vorbeigefahren werden.

(2) Der Taxirufapparat ist bei Ertönen des Signals vom Lenker des ersten Fahrzeuges, wenn dieser verhindert ist, vom Lenker des nächsten Fahrzeuges zu bedienen TMB seit 14.05.2021 weggefallen.

(3) Die Weitergabe einer am Standplatz mittels Taxirufapparat entgegengenommenen Bestellung an eine Funkzentrale oder an ein Mietwagenunternehmen ist untersagt.

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 01.09.2003 bis 14.05.2021
§ 40

(1) Fährt ein Taxifahrzeug vom Standplatz weg, haben die übrigen Fahrzeuge anzuschließen; an nicht angeschlossenen Fahrzeugen kann vorbeigefahren werden.

(2) Der Taxirufapparat ist bei Ertönen des Signals vom Lenker des ersten Fahrzeuges, wenn dieser verhindert ist, vom Lenker des nächsten Fahrzeuges zu bedienen TMB seit 14.05.2021 weggefallen.

(3) Die Weitergabe einer am Standplatz mittels Taxirufapparat entgegengenommenen Bestellung an eine Funkzentrale oder an ein Mietwagenunternehmen ist untersagt.

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