§ 43 Oö. TMB (weggefallen)

Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999
§ 43

(1) Die Entgegennahme von Fahrtaufträgen darf nur in einer Betriebsstätte und in der Wohnung des Gewerbeinhabers erfolgen. Die Weitergabe von Fahrtaufträgen aus der Betriebsstätte des Gewerbeinhabers an seine unterwegs befindlichen mit Funk ausgestatteten Fahrzeuge ist gestattetTMB seit 14.05.2021 weggefallen.

(2) Im Sinn des Abs. 1 und § 42 Abs. 3 ist insbesondere verboten:

1.

die direkte Entgegennahme von Fahrtaufträgen durch den Lenker des unterwegs befindlichen Fahrzeuges (z.B. per Autotelefon, Anhalter);

2.

das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen;

3.

das Warten bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, vor Gastgewerbebetrieben, Geschäftsräumen, bei Gebäuden und Plätzen, in bzw. auf denen Veranstaltungen abgehalten werden, auf Parkplätzen und dgl., um allfällige Fahrtaufträge entgegenzunehmen.

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 01.09.2003 bis 14.05.2021
§ 43

(1) Die Entgegennahme von Fahrtaufträgen darf nur in einer Betriebsstätte und in der Wohnung des Gewerbeinhabers erfolgen. Die Weitergabe von Fahrtaufträgen aus der Betriebsstätte des Gewerbeinhabers an seine unterwegs befindlichen mit Funk ausgestatteten Fahrzeuge ist gestattetTMB seit 14.05.2021 weggefallen.

(2) Im Sinn des Abs. 1 und § 42 Abs. 3 ist insbesondere verboten:

1.

die direkte Entgegennahme von Fahrtaufträgen durch den Lenker des unterwegs befindlichen Fahrzeuges (z.B. per Autotelefon, Anhalter);

2.

das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen;

3.

das Warten bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, vor Gastgewerbebetrieben, Geschäftsräumen, bei Gebäuden und Plätzen, in bzw. auf denen Veranstaltungen abgehalten werden, auf Parkplätzen und dgl., um allfällige Fahrtaufträge entgegenzunehmen.

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