§ 44 Oö. TMB (weggefallen)

Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999
(1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach den §§ 15 Abs. 1 Z 5 § 44 und Abs. 5 Z 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2017, von der Behörde zu bestrafenTMB seit 14.05.2021 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 9/2018)

(2) Übertretungen von Bestimmungen, die zu einem Ausschluss von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretungen im Sinn des Abs. 1.

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 01.02.2018 bis 14.05.2021
(1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach den §§ 15 Abs. 1 Z 5 § 44 und Abs. 5 Z 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2017, von der Behörde zu bestrafenTMB seit 14.05.2021 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 9/2018)

(2) Übertretungen von Bestimmungen, die zu einem Ausschluss von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretungen im Sinn des Abs. 1.

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