§ 32g LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
(1) Die Wochenarbeitszeit des Landesbeamten kann auf seinen Antrag zur Pflege und Betreuung

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes,

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landesbeamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er, sein Ehegatte oder beide zusammen aufkommen, oder

d)

sonstiger naher Angehöriger (§ 45 Abs. 5),

bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor der angestrebten Wirksamkeit zu stellen. Wenn die Einhaltung dieser Frist für den Landesbeamten eine besondere Härte bedeuten würde, kann der Antrag auch innerhalb eines kürzeren Zeitraumes gestellt werden.

(2) Die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit kann nur für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres verfügt werden. Verlängerungen sind zulässig.

(3) Die Wochenarbeitszeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Landesbeamte dadurch aus wichtigen dienstlichen Interessen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

(4) Ein Landesbeamter, dessen Wochenarbeitszeit herabgesetzt ist, kann über die für ihn maßgebende Wochenarbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung unverzüglich notwendig ist.

(5) Dem Landesbeamten ist auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit oder die Nichtinanspruchnahme der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auszustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991,aufgehoben durch 25/1998LGBl.Nr. 49/2000

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 18.02.1998 bis 31.12.2000
(1) Die Wochenarbeitszeit des Landesbeamten kann auf seinen Antrag zur Pflege und Betreuung

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes,

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landesbeamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er, sein Ehegatte oder beide zusammen aufkommen, oder

d)

sonstiger naher Angehöriger (§ 45 Abs. 5),

bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor der angestrebten Wirksamkeit zu stellen. Wenn die Einhaltung dieser Frist für den Landesbeamten eine besondere Härte bedeuten würde, kann der Antrag auch innerhalb eines kürzeren Zeitraumes gestellt werden.

(2) Die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit kann nur für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres verfügt werden. Verlängerungen sind zulässig.

(3) Die Wochenarbeitszeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Landesbeamte dadurch aus wichtigen dienstlichen Interessen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

(4) Ein Landesbeamter, dessen Wochenarbeitszeit herabgesetzt ist, kann über die für ihn maßgebende Wochenarbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung unverzüglich notwendig ist.

(5) Dem Landesbeamten ist auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit oder die Nichtinanspruchnahme der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auszustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991,aufgehoben durch 25/1998LGBl.Nr. 49/2000

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