§ 32h LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landesbeamten eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach § 32g verfügen, wenn

a)

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und

b)

das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für den Landesbeamten eine unvertretbare Härte bedeuten würde.

(2) Die Dienstbehörde kann die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung oder eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes von Amts wegen verfügen, wenn wichtige dienstliche Interessen dies erfordern oder wenn der Grund für die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit weggefallen ist. In diesem Fall ist die vorzeitige Beendigung spätestens drei Monate vor Wirksamkeitsbeginn zu verfügen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991,aufgehoben durch 25/1998LGBl.Nr. 49/2000

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 18.02.1998 bis 31.12.2000
(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landesbeamten eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach § 32g verfügen, wenn

a)

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und

b)

das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für den Landesbeamten eine unvertretbare Härte bedeuten würde.

(2) Die Dienstbehörde kann die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung oder eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes von Amts wegen verfügen, wenn wichtige dienstliche Interessen dies erfordern oder wenn der Grund für die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit weggefallen ist. In diesem Fall ist die vorzeitige Beendigung spätestens drei Monate vor Wirksamkeitsbeginn zu verfügen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991,aufgehoben durch 25/1998LGBl.Nr. 49/2000

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