§ 6 Oö. MV 2004 § 6

Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 6

Befallszone

(1) Wird das Auftreten des Schadorganismus festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde zum Schutz der benachbarten Gebiete - unter Berücksichtigung der geografischen Gegebenheiten und der Biologie des Schadorganismus, des Befallsgrades und des besonderen Anbausystems - eine Befallszone abzugrenzen.

(2) Die Befallszone umfasst das Feld, auf dem der Schadorganismus festgestellt worden ist, und ein Gebiet von mindestens 1 km Radius rund um dieses Feld.

(3) Die Abgrenzung der Befallszone ist ortsüblich kundzumachen. Die Pflanzenschutzstelle ist darüber zu informieren.

(4) Wird das Auftreten des Schadorganismus an einem anderen Ort innerhalb einer Befallszone als dem ursprünglichen Fangort festgestellt, so ist die abgegrenzte Befallszone entsprechend anzupassen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Abgrenzung einer Befallszone aufzuheben, wenn durch zwei aufeinanderfolgende Vegetationsperioden kein Schadorganismus festgestellt werden konnte. Gleiches gilt, wenn in der Folge für dieses Gebiet eine Verordnung gemäß § 14 Abs. 2 zu erlassen ist. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 142/2007)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 04.06.2004 bis 31.12.2007
§ 6

Befallszone

(1) Wird das Auftreten des Schadorganismus festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde zum Schutz der benachbarten Gebiete - unter Berücksichtigung der geografischen Gegebenheiten und der Biologie des Schadorganismus, des Befallsgrades und des besonderen Anbausystems - eine Befallszone abzugrenzen.

(2) Die Befallszone umfasst das Feld, auf dem der Schadorganismus festgestellt worden ist, und ein Gebiet von mindestens 1 km Radius rund um dieses Feld.

(3) Die Abgrenzung der Befallszone ist ortsüblich kundzumachen. Die Pflanzenschutzstelle ist darüber zu informieren.

(4) Wird das Auftreten des Schadorganismus an einem anderen Ort innerhalb einer Befallszone als dem ursprünglichen Fangort festgestellt, so ist die abgegrenzte Befallszone entsprechend anzupassen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Abgrenzung einer Befallszone aufzuheben, wenn durch zwei aufeinanderfolgende Vegetationsperioden kein Schadorganismus festgestellt werden konnte. Gleiches gilt, wenn in der Folge für dieses Gebiet eine Verordnung gemäß § 14 Abs. 2 zu erlassen ist. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 142/2007)

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