§ 14 Oö. MV 2004 § 14

Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 14(1) Etablierte Gebiete sind Gebiete, in denen der Fortbestand des Schadorganismus für absehbare Zukunft nach seinem Eindringen zu erwarten ist.

Schlussbestimmungen

Diese(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat etablierte Gebiete und daran anschließende Zonen der natürlichen Ausbreitung des Schadorganismus nach Anhörung der Pflanzenschutzstelle durch Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraftabzugrenzen.

(Anm: LGBl. Nr. 142/2007)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 04.06.2004 bis 31.12.2007

§ 14(1) Etablierte Gebiete sind Gebiete, in denen der Fortbestand des Schadorganismus für absehbare Zukunft nach seinem Eindringen zu erwarten ist.

Schlussbestimmungen

Diese(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat etablierte Gebiete und daran anschließende Zonen der natürlichen Ausbreitung des Schadorganismus nach Anhörung der Pflanzenschutzstelle durch Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraftabzugrenzen.

(Anm: LGBl. Nr. 142/2007)

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