§ 38a LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
(1) Jede Art der sexuellen Belästigung ist verboten und als Dienstpflichtverletzung zu ahnden.

(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis oder der Begründung eines Dienstverhältnisses vom Landesbeamten ein der sexuellen Sphäre zuzuordnendes Verhalten gesetzt wird, das

a)

die Würde einer Mitarbeiterin oder einer Bewerberin beeinträchtigt,

b)

für die Mitarbeiterin oder Bewerberin unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

c)

das eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die Mitarbeiterin schafft.

(3) Eine besonders entwürdigende Form der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts liegt vor, wenn die Zurückweisung oder Duldung einer sexuellen Belästigung durch eine Mitarbeiterin oder Bewerberin ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf die Mitarbeiterin oder Bewerberin hinsichtlich Begründung und Bestand des Dienstverhältnisses, Entlohnung, beruflichem Aufstieg, Aus- und Weiterbildung und sonstigen Arbeitsbedingungen gemacht wird.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 2/1997LGBl.Nr. 49/2000

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 29.01.1997 bis 31.12.2000
(1) Jede Art der sexuellen Belästigung ist verboten und als Dienstpflichtverletzung zu ahnden.

(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis oder der Begründung eines Dienstverhältnisses vom Landesbeamten ein der sexuellen Sphäre zuzuordnendes Verhalten gesetzt wird, das

a)

die Würde einer Mitarbeiterin oder einer Bewerberin beeinträchtigt,

b)

für die Mitarbeiterin oder Bewerberin unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

c)

das eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die Mitarbeiterin schafft.

(3) Eine besonders entwürdigende Form der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts liegt vor, wenn die Zurückweisung oder Duldung einer sexuellen Belästigung durch eine Mitarbeiterin oder Bewerberin ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf die Mitarbeiterin oder Bewerberin hinsichtlich Begründung und Bestand des Dienstverhältnisses, Entlohnung, beruflichem Aufstieg, Aus- und Weiterbildung und sonstigen Arbeitsbedingungen gemacht wird.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 2/1997LGBl.Nr. 49/2000

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