§ 1 Oö. AHV (weggefallen)

Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
I§ 1 . HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen über die Ausbildung zum Beruf

der Heimhilfe und die Ergänzungsausbildung

bzwAHV seit 31.03.2023 weggefallen. verpflichtende Fortbildung zum

Beruf der Altenfachbetreuung

§ 1

Allgemeine Lehr- und Ausbildungsziele

(1) Ausbildungen an den Schulen für Altenfachbetreuung und Heimhilfe dienen der Vermittlung grundlegender Kenntnisse und Fertigkeiten in der Begleitung und Unterstützung von hilfebedürftigen Menschen aller Altersstufen in ihren persönlichen und sozialen Angelegenheiten.

(2) Allen Ausbildungen ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Methoden, die in der Praxis erprobt wurden und sich dabei bewährt haben, zugrunde zu legen.

(3) Neben der fachlichen Bildung soll die Fähigkeit zum raschen Erfassen der jeweiligen Situation Betreuungs- und Hilfebedürftiger, zum einfühlsamen Verstehen und zum bedarfs- und sachgemäßen Handeln entwickelt und gefördert werden.

(4) Die Sensibilität der Auszubildenden für das eigene Erleben und

Reflektieren soll gestärkt werden, damit die persönlichen Möglichkeiten und Grenzen im Bewältigen konkreter Spannungs- und Grenzsituationen erkannt und daraus die entsprechenden Konsequenzen gezogen werden können.

(5) Im Sinn der Ganzheitlichkeit soll durch die Ausbildung gewährleistet werden, dass die Würde der Betreuten geachtet und ihre

Selbständigkeit gefördert wird.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.11.2004 bis 31.03.2023
I§ 1 . HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen über die Ausbildung zum Beruf

der Heimhilfe und die Ergänzungsausbildung

bzwAHV seit 31.03.2023 weggefallen. verpflichtende Fortbildung zum

Beruf der Altenfachbetreuung

§ 1

Allgemeine Lehr- und Ausbildungsziele

(1) Ausbildungen an den Schulen für Altenfachbetreuung und Heimhilfe dienen der Vermittlung grundlegender Kenntnisse und Fertigkeiten in der Begleitung und Unterstützung von hilfebedürftigen Menschen aller Altersstufen in ihren persönlichen und sozialen Angelegenheiten.

(2) Allen Ausbildungen ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Methoden, die in der Praxis erprobt wurden und sich dabei bewährt haben, zugrunde zu legen.

(3) Neben der fachlichen Bildung soll die Fähigkeit zum raschen Erfassen der jeweiligen Situation Betreuungs- und Hilfebedürftiger, zum einfühlsamen Verstehen und zum bedarfs- und sachgemäßen Handeln entwickelt und gefördert werden.

(4) Die Sensibilität der Auszubildenden für das eigene Erleben und

Reflektieren soll gestärkt werden, damit die persönlichen Möglichkeiten und Grenzen im Bewältigen konkreter Spannungs- und Grenzsituationen erkannt und daraus die entsprechenden Konsequenzen gezogen werden können.

(5) Im Sinn der Ganzheitlichkeit soll durch die Ausbildung gewährleistet werden, dass die Würde der Betreuten geachtet und ihre

Selbständigkeit gefördert wird.

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