§ 2 Oö. AHV (weggefallen)

Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
§ 2

Besondere Lehr- und Ausbildungsziele zu den jeweiligen Berufen

(1) Die theoretische und praktische Ausbildung in der Heimhilfe hat darauf abzuzielen, dass die Ausgebildeten Hilfestellungen im hauswirtschaftlichen Bereich sowie bei den Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinn der Unterstützung von Eigenaktivitäten und der Hilfe zur Selbsthilfe leisten können und dadurch die Selbstpflegefähigkeit alter Menschen unterstützen und fördern.

(2) Die Ergänzungsausbildung in der Altenfachbetreuung soll aufbauend auf der bereits absolvierten Pflegehilfeausbildung zur ganzheitlichen Hilfestellung und Betreuung alter Menschen befähigen und die Auszubildenden zudem in die Lage versetzen, die Selbständigkeit der Betreuten zu erhalten und nach Kräften zu fördern. Überdies soll eine geistige Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, des Geschlechts, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit und ein verantwortungsbewusster und humaner Umgang mit gesunden, behinderten, kranken und sterbenden Menschen vermittelt werdenAHV seit 31.03.2023 weggefallen.

(3) Für die verpflichtende Fortbildung in der Altenfachbetreuung gilt Abs. 2 sinngemäß.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.11.2004 bis 31.03.2023
§ 2

Besondere Lehr- und Ausbildungsziele zu den jeweiligen Berufen

(1) Die theoretische und praktische Ausbildung in der Heimhilfe hat darauf abzuzielen, dass die Ausgebildeten Hilfestellungen im hauswirtschaftlichen Bereich sowie bei den Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinn der Unterstützung von Eigenaktivitäten und der Hilfe zur Selbsthilfe leisten können und dadurch die Selbstpflegefähigkeit alter Menschen unterstützen und fördern.

(2) Die Ergänzungsausbildung in der Altenfachbetreuung soll aufbauend auf der bereits absolvierten Pflegehilfeausbildung zur ganzheitlichen Hilfestellung und Betreuung alter Menschen befähigen und die Auszubildenden zudem in die Lage versetzen, die Selbständigkeit der Betreuten zu erhalten und nach Kräften zu fördern. Überdies soll eine geistige Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, des Geschlechts, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit und ein verantwortungsbewusster und humaner Umgang mit gesunden, behinderten, kranken und sterbenden Menschen vermittelt werdenAHV seit 31.03.2023 weggefallen.

(3) Für die verpflichtende Fortbildung in der Altenfachbetreuung gilt Abs. 2 sinngemäß.

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