§ 3 Oö. AHV (weggefallen)

Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
§ 3

Didaktische Grundsätze

Zur Erreichung der Lehr- und Ausbildungsziele sind bei der Ausbildung neben dem auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher Didaktik insbesondere folgende Schwerpunkte zu beachten:

1.

Die Verknüpfung von Theorie und Praxis im Lernprozess soll bereits während der Ausbildung zum Erkennen bzw. Herstellen der vielseitigen Verbindungen zwischen dem Lernstoff und der beruflichen Tätigkeit motivieren.

2.

Im Vordergrund soll das ganzheitliche Lernen stehen, das den Auszubildenden die Möglichkeit einräumt, eigenes Verhalten und eigene Einstellungen einzubringen.

3.

Aus der Struktur des Berufsfeldes auftretende Spannungen und Widerstände sind aufzuzeigen, um die Auszubildenden bei der konstruktiven Bewältigung künftiger beruflicher Belastungen zu unterstützen.

4.

Zur Gewährleistung verantwortlichen Handelns ist den Auszubildenden eine ethisch fundierte menschliche und soziale Kompetenz sowie fachliches Können zu vermitteln und nachhaltig zu fördern. Dabei ist zu beachten, dass soziale Kompetenz auch die Fähigkeit und Bereitschaft zu Kooperation und Teamarbeit beinhaltet.

5.

Mit dem Lehrplan soll ein Rahmen für den Unterricht geschaffen werden, der die Möglichkeit eröffnet, Veränderungen und Neuerungen in der Betreuung und Pflege, Medizin, Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen.

6.

Durch Lehrausgänge, Exkursionen oder Veranstaltungen soll das Entstehen einer umfassenden Sichtweise auf gesellschaftliche Zusammenhänge unterstützt und gefördert werden.

7.

Die Ergänzungsausbildung auf dem Gebiet der Altenfachbetreuung hat anhand von zu Lernfeldern zusammengefassten Unterrichtseinheiten zu erfolgen, wobei unter Lernfeldern im Sinn dieser Verordnung durch Zielformulierung, Inhalte und Zeitrichtwerte beschriebene thematische Einheiten, die sich an beruflichen Aufgabenstellungen und Handlungsabläufen orientieren, zu verstehen sind. Dementsprechend ist das Lernen grundsätzlich auf konkretes berufliches Handeln sowie auf vielfältige gedankliche Operationen und auch auf das gedankliche Nachvollziehen von Handlungen anderer auszurichten.

Oö. AHV seit 31.03.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.11.2004 bis 31.03.2023
§ 3

Didaktische Grundsätze

Zur Erreichung der Lehr- und Ausbildungsziele sind bei der Ausbildung neben dem auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher Didaktik insbesondere folgende Schwerpunkte zu beachten:

1.

Die Verknüpfung von Theorie und Praxis im Lernprozess soll bereits während der Ausbildung zum Erkennen bzw. Herstellen der vielseitigen Verbindungen zwischen dem Lernstoff und der beruflichen Tätigkeit motivieren.

2.

Im Vordergrund soll das ganzheitliche Lernen stehen, das den Auszubildenden die Möglichkeit einräumt, eigenes Verhalten und eigene Einstellungen einzubringen.

3.

Aus der Struktur des Berufsfeldes auftretende Spannungen und Widerstände sind aufzuzeigen, um die Auszubildenden bei der konstruktiven Bewältigung künftiger beruflicher Belastungen zu unterstützen.

4.

Zur Gewährleistung verantwortlichen Handelns ist den Auszubildenden eine ethisch fundierte menschliche und soziale Kompetenz sowie fachliches Können zu vermitteln und nachhaltig zu fördern. Dabei ist zu beachten, dass soziale Kompetenz auch die Fähigkeit und Bereitschaft zu Kooperation und Teamarbeit beinhaltet.

5.

Mit dem Lehrplan soll ein Rahmen für den Unterricht geschaffen werden, der die Möglichkeit eröffnet, Veränderungen und Neuerungen in der Betreuung und Pflege, Medizin, Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen.

6.

Durch Lehrausgänge, Exkursionen oder Veranstaltungen soll das Entstehen einer umfassenden Sichtweise auf gesellschaftliche Zusammenhänge unterstützt und gefördert werden.

7.

Die Ergänzungsausbildung auf dem Gebiet der Altenfachbetreuung hat anhand von zu Lernfeldern zusammengefassten Unterrichtseinheiten zu erfolgen, wobei unter Lernfeldern im Sinn dieser Verordnung durch Zielformulierung, Inhalte und Zeitrichtwerte beschriebene thematische Einheiten, die sich an beruflichen Aufgabenstellungen und Handlungsabläufen orientieren, zu verstehen sind. Dementsprechend ist das Lernen grundsätzlich auf konkretes berufliches Handeln sowie auf vielfältige gedankliche Operationen und auch auf das gedankliche Nachvollziehen von Handlungen anderer auszurichten.

Oö. AHV seit 31.03.2023 weggefallen.

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