§ 6 Oö. AHV (weggefallen)

Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
§ 6

Ablauf der Ausbildung, Fehlzeiten

(1) Die theoretische Ausbildung auf dem Gebiet der Heimhilfe findet in Lehrgängen an einer Schule für Altenfachbetreuung und Heimhilfe statt. Darüber hinaus ist ein Praktikum in geeigneten Einrichtungen im Sinn des § 9 Abs. 1 zu absolvierenAHV seit 31.03.2023 weggefallen.

(2) Die Ergänzungsausbildung sowie die verpflichtende Fortbildung auf dem Gebiet der Altenfachbetreuung ist an einer Schule für Altenfachbetreuung und Heimhilfe in Form von Lehrgängen, Seminaren oder Kursen zu absolvieren.

(3) Die Zahl der Auszubildenden pro Lehrgang ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geregelten Unterrichts festzulegen und soll 24 nicht unterschreiten. Unterschreitungen bedürfen einer sachlichen Begründung und sind nur mit Zustimmung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zulässig.

(4) Eine theoretische Unterrichtseinheit dauert mindestens 45 Minuten und höchstens 50 Minuten. Eine praktische Unterrichtseinheit dauert 60 Minuten.

(5) Die regelmäßige Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung ist verpflichtend.

(6) Bei der theoretischen Ausbildung auf dem Gebiet der Heimhilfe und bei der verpflichtenden Fortbildung auf dem Gebiet der Altenfachbetreuung sind jedoch begründete Fehlzeiten zulässig, sofern sie

1.

weder 10 vH der Gesamtdauer der Ausbildung

2.

noch 20 vH der Stundenzahl in einem Wissensgebiet nach § 8 Abs. 1 bzw. § 12 Abs. 2

überschreiten.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.11.2004 bis 31.03.2023
§ 6

Ablauf der Ausbildung, Fehlzeiten

(1) Die theoretische Ausbildung auf dem Gebiet der Heimhilfe findet in Lehrgängen an einer Schule für Altenfachbetreuung und Heimhilfe statt. Darüber hinaus ist ein Praktikum in geeigneten Einrichtungen im Sinn des § 9 Abs. 1 zu absolvierenAHV seit 31.03.2023 weggefallen.

(2) Die Ergänzungsausbildung sowie die verpflichtende Fortbildung auf dem Gebiet der Altenfachbetreuung ist an einer Schule für Altenfachbetreuung und Heimhilfe in Form von Lehrgängen, Seminaren oder Kursen zu absolvieren.

(3) Die Zahl der Auszubildenden pro Lehrgang ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geregelten Unterrichts festzulegen und soll 24 nicht unterschreiten. Unterschreitungen bedürfen einer sachlichen Begründung und sind nur mit Zustimmung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zulässig.

(4) Eine theoretische Unterrichtseinheit dauert mindestens 45 Minuten und höchstens 50 Minuten. Eine praktische Unterrichtseinheit dauert 60 Minuten.

(5) Die regelmäßige Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung ist verpflichtend.

(6) Bei der theoretischen Ausbildung auf dem Gebiet der Heimhilfe und bei der verpflichtenden Fortbildung auf dem Gebiet der Altenfachbetreuung sind jedoch begründete Fehlzeiten zulässig, sofern sie

1.

weder 10 vH der Gesamtdauer der Ausbildung

2.

noch 20 vH der Stundenzahl in einem Wissensgebiet nach § 8 Abs. 1 bzw. § 12 Abs. 2

überschreiten.

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