§ 7 Oö. AHV (weggefallen)

Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
§ 7

Laufende Leistungsbeurteilung und qualitätssichernde Maßnahmen für

den Unterricht

(1) Die Lehrkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit in geeigneter Weise vom Ausbildungserfolg zu überzeugen und dies in schriftlicher Form festzuhalten. Dazu können dem Unterricht angepasst Lernzielkontrollen in mündlicher, schriftlicher und praktischer Form durchgeführt werdenAHV seit 31.03.2023 weggefallen.

(2) Für alle Auszubildenden ist in jedem Wissensgebiet bzw. Lernfeld ein Gesamtkalkül "mit Erfolg bestanden" oder "nicht bestanden" zu erstellen. Im Bereich der Heimhilfe ist zusätzlich die Leistung aller Auszubildenden in jedem Praktikumsbereich mit "Praktikumserfolg erreicht" oder "Praktikumserfolg nicht erreicht" zu bewerten.

(3) Die einmalige Wiederholung eines Wissensgebietes bzw. Lernfeldes oder eines Praktikums im Falle negativer Beurteilung ist zulässig.

(4) Die Schulleitung hat sich auf der Grundlage der nachgewiesenen Erfolgsergebnisse und allfälliger Rückmeldungen vom Lehrerfolg des Lehrpersonals zu überzeugen und allenfalls erforderliche qualitätssichernde Maßnahmen (in organisatorischer oder inhaltlicher Hinsicht) in die Wege zu leiten.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.11.2004 bis 31.03.2023
§ 7

Laufende Leistungsbeurteilung und qualitätssichernde Maßnahmen für

den Unterricht

(1) Die Lehrkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit in geeigneter Weise vom Ausbildungserfolg zu überzeugen und dies in schriftlicher Form festzuhalten. Dazu können dem Unterricht angepasst Lernzielkontrollen in mündlicher, schriftlicher und praktischer Form durchgeführt werdenAHV seit 31.03.2023 weggefallen.

(2) Für alle Auszubildenden ist in jedem Wissensgebiet bzw. Lernfeld ein Gesamtkalkül "mit Erfolg bestanden" oder "nicht bestanden" zu erstellen. Im Bereich der Heimhilfe ist zusätzlich die Leistung aller Auszubildenden in jedem Praktikumsbereich mit "Praktikumserfolg erreicht" oder "Praktikumserfolg nicht erreicht" zu bewerten.

(3) Die einmalige Wiederholung eines Wissensgebietes bzw. Lernfeldes oder eines Praktikums im Falle negativer Beurteilung ist zulässig.

(4) Die Schulleitung hat sich auf der Grundlage der nachgewiesenen Erfolgsergebnisse und allfälliger Rückmeldungen vom Lehrerfolg des Lehrpersonals zu überzeugen und allenfalls erforderliche qualitätssichernde Maßnahmen (in organisatorischer oder inhaltlicher Hinsicht) in die Wege zu leiten.

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