§ 9 Oö. AHV (weggefallen)

Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
§ 9

Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung dient dazu, die im theoretischen Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vertiefen und zu erweitern, damit sie in der beruflichen Praxis angewendet werden können. Die praktische Ausbildung hat mindestens 200 Unterrichtseinheiten zu umfassen und beinhaltet auch eine Praktikumsvorbereitung und eine PraktikumsreflexionAHV seit 31.03.2023 weggefallen. Davon sind jeweils

1.

100 Unterrichtseinheiten in Einrichtungen der mobilen Betreuung und Hilfe und

2.

100 Unterrichtseinheiten in stationären oder teilstationären Einrichtungen

im Sinn des Oö. Sozialhilfegesetzes zu absolvieren. Die praktische Ausbildung kann auch in vergleichbaren Einrichtungen der Behindertenhilfe absolviert werden.

(2) Die Schule für Altenfachbetreuung und Heimhilfe hat die inhaltlichen Schwerpunkte bzw. die Ziele der praktischen Ausbildung festzulegen.

(3) Die praktische Ausbildung darf frühestens nach Absolvierung von 100 Unterrichtseinheiten in der theoretischen Ausbildung erfolgen.

(4) Die Praktikanten bzw. Praktikantinnen dürfen nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.

(5) Den Auszubildenden ist vom Rechtsträger jener Einrichtung, in welcher das Praktikum absolviert wurde, über die tatsächlich geleisteten Praxisstunden eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Diese hat insbesondere zu enthalten:

1.

das Datum und die Dauer der Anwesenheit,

2.

den zugewiesenen Aufgabenbereich,

3.

die konkret ausgeübten Tätigkeiten und

4.

die Beurteilung im Sinn des § 7 Abs. 2.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.11.2004 bis 31.03.2023
§ 9

Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung dient dazu, die im theoretischen Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vertiefen und zu erweitern, damit sie in der beruflichen Praxis angewendet werden können. Die praktische Ausbildung hat mindestens 200 Unterrichtseinheiten zu umfassen und beinhaltet auch eine Praktikumsvorbereitung und eine PraktikumsreflexionAHV seit 31.03.2023 weggefallen. Davon sind jeweils

1.

100 Unterrichtseinheiten in Einrichtungen der mobilen Betreuung und Hilfe und

2.

100 Unterrichtseinheiten in stationären oder teilstationären Einrichtungen

im Sinn des Oö. Sozialhilfegesetzes zu absolvieren. Die praktische Ausbildung kann auch in vergleichbaren Einrichtungen der Behindertenhilfe absolviert werden.

(2) Die Schule für Altenfachbetreuung und Heimhilfe hat die inhaltlichen Schwerpunkte bzw. die Ziele der praktischen Ausbildung festzulegen.

(3) Die praktische Ausbildung darf frühestens nach Absolvierung von 100 Unterrichtseinheiten in der theoretischen Ausbildung erfolgen.

(4) Die Praktikanten bzw. Praktikantinnen dürfen nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.

(5) Den Auszubildenden ist vom Rechtsträger jener Einrichtung, in welcher das Praktikum absolviert wurde, über die tatsächlich geleisteten Praxisstunden eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Diese hat insbesondere zu enthalten:

1.

das Datum und die Dauer der Anwesenheit,

2.

den zugewiesenen Aufgabenbereich,

3.

die konkret ausgeübten Tätigkeiten und

4.

die Beurteilung im Sinn des § 7 Abs. 2.

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