§ 13 Oö. AHV (weggefallen)

Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
§ 13

Hausarbeit

(1) Im Zuge der verpflichtenden Fortbildung ist eine Hausarbeit, in der Inhalte aus mindestens einem Wissensgebiet im Sinn des § 12 Abs. 2 weitestgehend selbständig verknüpft werden, zu erstellen.

(2) Die Hausarbeit ist als Einzelarbeit zu verfassen.

(3) Das Thema der Hausarbeit ist von den Auszubildenden, tunlichst unter Berücksichtigung ihrer Neigungen und Interessen sowie ihrer praktischen Erfahrungen in der Betreuung und Pflege hilfebedürftiger Menschen, in Absprache mit der zuständigen Lehrperson zu bestimmen. Bei der Festlegung des Themas ist auf aktuelle Ereignisse bzwAHV seit 31.03.2023 weggefallen. Anlässe Bedacht zu nehmen.

(4) Die Hausarbeit ist mit "mit Erfolg abgeschlossen" oder "nicht mit Erfolg abgeschlossen" zu beurteilen. Bei einer negativen Beurteilung ist eine Wiederholung zulässig. In diesem Fall kann unter Bedachtnahme auf Abs. 3 ein anderes Thema gewählt werden.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.11.2004 bis 31.03.2023
§ 13

Hausarbeit

(1) Im Zuge der verpflichtenden Fortbildung ist eine Hausarbeit, in der Inhalte aus mindestens einem Wissensgebiet im Sinn des § 12 Abs. 2 weitestgehend selbständig verknüpft werden, zu erstellen.

(2) Die Hausarbeit ist als Einzelarbeit zu verfassen.

(3) Das Thema der Hausarbeit ist von den Auszubildenden, tunlichst unter Berücksichtigung ihrer Neigungen und Interessen sowie ihrer praktischen Erfahrungen in der Betreuung und Pflege hilfebedürftiger Menschen, in Absprache mit der zuständigen Lehrperson zu bestimmen. Bei der Festlegung des Themas ist auf aktuelle Ereignisse bzwAHV seit 31.03.2023 weggefallen. Anlässe Bedacht zu nehmen.

(4) Die Hausarbeit ist mit "mit Erfolg abgeschlossen" oder "nicht mit Erfolg abgeschlossen" zu beurteilen. Bei einer negativen Beurteilung ist eine Wiederholung zulässig. In diesem Fall kann unter Bedachtnahme auf Abs. 3 ein anderes Thema gewählt werden.

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