§ 14 Oö. AHV (weggefallen)

Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
IV§ 14 . HAUPTSTÜCK

Gemeinsame Bestimmungen über die kommissionelle

Abschlussprüfung für die Ausbildung in der

Altenfachbetreuung und Heimhilfe

§ 14

Zulassung

(1) Auszubildende sind von der Schulleitung zur kommissionellen Abschlussprüfung unter folgenden Voraussetzungen zuzulassen:

1.

regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung im Sinn des § 6 und

2.

positive Beurteilung aller Lehrveranstaltungen (Wissensgebiete bzw. Lernfelder).

(2) Weiters wird für die Zulassung Auszubildender

1.

im Bereich der Heimhilfe die positive Beurteilung aller Praktika;

2.

bei der Ergänzungsausbildung im Bereich der Altenfachbetreuung die positive Beurteilung des Projektes (§ 11);

3.

bei der verpflichtenden Fortbildung im Bereich der Altenfachbetreuung die positive Beurteilung der Hausarbeit (§ 13)

vorausgesetzt.

AHV seit 31.03.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.11.2004 bis 31.03.2023
IV§ 14 . HAUPTSTÜCK

Gemeinsame Bestimmungen über die kommissionelle

Abschlussprüfung für die Ausbildung in der

Altenfachbetreuung und Heimhilfe

§ 14

Zulassung

(1) Auszubildende sind von der Schulleitung zur kommissionellen Abschlussprüfung unter folgenden Voraussetzungen zuzulassen:

1.

regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung im Sinn des § 6 und

2.

positive Beurteilung aller Lehrveranstaltungen (Wissensgebiete bzw. Lernfelder).

(2) Weiters wird für die Zulassung Auszubildender

1.

im Bereich der Heimhilfe die positive Beurteilung aller Praktika;

2.

bei der Ergänzungsausbildung im Bereich der Altenfachbetreuung die positive Beurteilung des Projektes (§ 11);

3.

bei der verpflichtenden Fortbildung im Bereich der Altenfachbetreuung die positive Beurteilung der Hausarbeit (§ 13)

vorausgesetzt.

AHV seit 31.03.2023 weggefallen.

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