§ 6 Oö. PVG

Oö. Pflegevertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999

§ 6

Tätigkeitsbericht

Die Pflegevertretung hat jährlich einen Tätigkeitsbericht, der auch die Art der erfolgten Erledigungen der Geschäftsstelle zu enthalten hat, den Rechtsträgern der Einrichtungen gemäß § 63 Abs. 2 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 sowie § 22 und § 2912 Oö. Behindertengesetz 1991Chancengleichheitsgesetz, der Landesregierung und dem Landtag vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.09.2020

§ 6

Tätigkeitsbericht

Die Pflegevertretung hat jährlich einen Tätigkeitsbericht, der auch die Art der erfolgten Erledigungen der Geschäftsstelle zu enthalten hat, den Rechtsträgern der Einrichtungen gemäß § 63 Abs. 2 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 sowie § 22 und § 2912 Oö. Behindertengesetz 1991Chancengleichheitsgesetz, der Landesregierung und dem Landtag vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

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