§ 45c LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

Wenn eine Landesbeamtin zugunsten des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters auf einen Teil ihres Karenzurlaubes verzichtet, gilt für den von ihr in Anspruch genommenen Teil folgendes:§ 45c*)

a)

Der Karenzurlaub muß mindestens drei Monate betragen. Er ist im Anschluß an die Schutzfrist oder in unmittelbarem Anschluß an einen Karenzurlaub des Vaters anzutreten. Der Karenzurlaub darf nicht unterbrochen werden.

b)

Die Gewährung des Karenzurlaubes ist unter Angabe von Beginn und Dauer spätestens vier Wochen nach der Entbindung, bei Annahme an Kindesstatt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege unverzüglich, zu beantragen.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 28/1991LGBl.Nr. 49/2000

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.07.1991 bis 31.12.2000

Wenn eine Landesbeamtin zugunsten des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters auf einen Teil ihres Karenzurlaubes verzichtet, gilt für den von ihr in Anspruch genommenen Teil folgendes:§ 45c*)

a)

Der Karenzurlaub muß mindestens drei Monate betragen. Er ist im Anschluß an die Schutzfrist oder in unmittelbarem Anschluß an einen Karenzurlaub des Vaters anzutreten. Der Karenzurlaub darf nicht unterbrochen werden.

b)

Die Gewährung des Karenzurlaubes ist unter Angabe von Beginn und Dauer spätestens vier Wochen nach der Entbindung, bei Annahme an Kindesstatt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege unverzüglich, zu beantragen.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 28/1991LGBl.Nr. 49/2000

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