§ 45e LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

(1§ 45e*) Hat der Dienstgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter (des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters) eine Teilzeitbeschäftigung anstelle des Karenzurlaubes abgelehnt und nimmt die Mutter (der Vater) keinen Karenzurlaub für das zweite Lebensjahr des Kindes in Anspruch, so kann der Landesbeamte für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenzurlaub in Anspruch nehmen.

(2) Der Landesbeamte hat den Karenzurlaub unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber der Mutter (des Vaters) zu beantragen und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Im Antrag sind Beginn und voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubes anzugeben.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 28/1991LGBl.Nr. 49/2000

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.07.1991 bis 31.12.2000

(1§ 45e*) Hat der Dienstgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter (des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters) eine Teilzeitbeschäftigung anstelle des Karenzurlaubes abgelehnt und nimmt die Mutter (der Vater) keinen Karenzurlaub für das zweite Lebensjahr des Kindes in Anspruch, so kann der Landesbeamte für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenzurlaub in Anspruch nehmen.

(2) Der Landesbeamte hat den Karenzurlaub unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber der Mutter (des Vaters) zu beantragen und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Im Antrag sind Beginn und voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubes anzugeben.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 28/1991LGBl.Nr. 49/2000

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