§ 45f LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 28/1991LGBl.Nr. 49/2000

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.07.1991 bis 31.12.2000
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 28/1991LGBl.Nr. 49/2000

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