§ 56 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Dem Landesbeamten gebühren Monatsbezüge. Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Kinderzulagen, Teuerungszulagen, besondere Zulagen nach Abs. 5, Zulagen nach Maßgabe des § 57 Abs. 4, Dienstzulage, Ergänzungszulage). Dem Landesbeamten, dessen Wochenarbeitszeit nach § 41 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 42a, 42c, 49 und 53 des Landesbedienstetengesetzes 2000 herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit der dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Teil des Monatsbezuges.

(2) Neben den Monatsbezügen gebühren dem Landesbeamten Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge, Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a und einmalige Zuwendungen.

(3) Der Landesbeamte hat monatlich einen Ruhebezugsbeitrag zu leisten.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass zu den Monatsbezügen eine Teuerungszulage zu gewähren ist, sofern dies zur Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Die Teuerungszulage ist grundsätzlich einheitlich in einem Hundertsatz zu gewähren; sie kann jedoch insbesondere auch

a)

für den Gehalt und die einzelnen Zulagen, sofern diese nicht in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegt sind, verschieden hoch festgesetzt werden,

b)

für den Gehalt in zwei unterschiedlich hohen Hundertsätzen festgesetzt werden, wobei der höhere Hundertsatz für den Gehalt bzw. Gehaltsteil gilt, der unter der einheitlich festzulegenden Betragsgrenze liegt, und

c)

mit einem einheitlichen Betrag zur Anpassung des Gehalts festgesetzt werden.

Die Teuerungszulage teilt das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem sie gewährt wird.

(5) Über die Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten hinaus kann die Landesregierung mit Verordnung, sofern dies im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung und den Landeshaushalt vertretbar ist, eine besondere Zulage zu den Monatsbezügen gewähren. Der Abs. 4 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Zweck der sozialen Ausgewogenheit eine einmalige Zuwendung gewähren.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 49/1995, 25/1998, 49/2000, 52/2002, 23/2009, 67/2010, 25/2011, 50/2015, 35/2017

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2021
(1) Dem Landesbeamten gebühren Monatsbezüge. Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Kinderzulagen, Teuerungszulagen, besondere Zulagen nach Abs. 5, Zulagen nach Maßgabe des § 57 Abs. 4, Dienstzulage, Ergänzungszulage). Dem Landesbeamten, dessen Wochenarbeitszeit nach § 41 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 42a, 42c, 49 und 53 des Landesbedienstetengesetzes 2000 herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit der dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Teil des Monatsbezuges.

(2) Neben den Monatsbezügen gebühren dem Landesbeamten Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge, Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a und einmalige Zuwendungen.

(3) Der Landesbeamte hat monatlich einen Ruhebezugsbeitrag zu leisten.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass zu den Monatsbezügen eine Teuerungszulage zu gewähren ist, sofern dies zur Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Die Teuerungszulage ist grundsätzlich einheitlich in einem Hundertsatz zu gewähren; sie kann jedoch insbesondere auch

a)

für den Gehalt und die einzelnen Zulagen, sofern diese nicht in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegt sind, verschieden hoch festgesetzt werden,

b)

für den Gehalt in zwei unterschiedlich hohen Hundertsätzen festgesetzt werden, wobei der höhere Hundertsatz für den Gehalt bzw. Gehaltsteil gilt, der unter der einheitlich festzulegenden Betragsgrenze liegt, und

c)

mit einem einheitlichen Betrag zur Anpassung des Gehalts festgesetzt werden.

Die Teuerungszulage teilt das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem sie gewährt wird.

(5) Über die Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten hinaus kann die Landesregierung mit Verordnung, sofern dies im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung und den Landeshaushalt vertretbar ist, eine besondere Zulage zu den Monatsbezügen gewähren. Der Abs. 4 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Zweck der sozialen Ausgewogenheit eine einmalige Zuwendung gewähren.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 49/1995, 25/1998, 49/2000, 52/2002, 23/2009, 67/2010, 25/2011, 50/2015, 35/2017

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