§ 12 Oö. ADG § 12

Oö. Antidiskriminierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.9999

(1) Bei Verletzung des DiskriminierungsverbotesDiskriminierungsverbots nach § 1 im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hat die oder der belästigte Bedienstetebesteht neben dem Anspruch auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens auch ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung zum Ausgleich des durchfür die Verletzung der Würde erlittenen Nachteils, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz von 360 Euro,erlittene persönliche Beeinträchtigung gegenüber der sie oder ihn belästigenden Person. Die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung beträgt mindestens 1.000 Euro. (Anm: LGBl.Nr. 68/2012)

(2) Die oder der Bedienstete hat im Fall des § 7 Abs. 2 auch gegenüber dem Land oder der Gemeinde Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.

Stand vor dem 31.07.2012

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.07.2012

(1) Bei Verletzung des DiskriminierungsverbotesDiskriminierungsverbots nach § 1 im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hat die oder der belästigte Bedienstetebesteht neben dem Anspruch auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens auch ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung zum Ausgleich des durchfür die Verletzung der Würde erlittenen Nachteils, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz von 360 Euro,erlittene persönliche Beeinträchtigung gegenüber der sie oder ihn belästigenden Person. Die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung beträgt mindestens 1.000 Euro. (Anm: LGBl.Nr. 68/2012)

(2) Die oder der Bedienstete hat im Fall des § 7 Abs. 2 auch gegenüber dem Land oder der Gemeinde Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.

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