§ 6 Oö. Seen-VV 2005

Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2022 bis 31.12.9999
ABSCHNITT III

Für die im § 1 Abs. 2 angeführten Seen geltende Verbote und

Beschränkungen

§ 6

(1) Auf den im § 1 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Gewässern mit Ausnahme des Hallstättersees ist die Verwendung von Motorfahrzeugen, ausgenommen solche mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 500 Watt, ganzjährig verboten.

(2) Auf dem Hallstättersee ist der Betrieb von Motorfahrzeugen, ausgenommen solche ganzjährig verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 5001000 Watt, zu Sport- oder Vergnügungszwecken ganzjährig verboten. Die und Motorfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor dürfen nur für, die gewerbsmäßigezur gewerbsmäßigen Schifffahrt gemäß § 77 Abs. 1 Z. 1 bis 5 SchiffahrtsgesetzSchifffahrtsgesetz eingesetzt werden, wobei die. Die Anzahl der FahrzeugeMotorfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt eingesetzt werden dürfen, wird mit insgesamt 9 begrenzt. Von diesen 9 Motorfahrzeugen dürfen höchstens 4 begrenzt wirdmit einem Verbrennungsmotor ausgestattet sein.

(Anm: LGBl.Nr. 26/2022)

(3) Unbeschadet der Verbote gemäß Abs. 1 und 2 gelten die in den §§ 2, 3 und 5 des Abschnitts II verordneten Beschränkungen und Verbote auch für die im § 1 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Gewässer sinngemäß. § 3 gilt jedoch nach Maßgabe des Abs. 2 nicht für den Hallstättersee.

Stand vor dem 31.03.2022

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.03.2022
ABSCHNITT III

Für die im § 1 Abs. 2 angeführten Seen geltende Verbote und

Beschränkungen

§ 6

(1) Auf den im § 1 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Gewässern mit Ausnahme des Hallstättersees ist die Verwendung von Motorfahrzeugen, ausgenommen solche mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 500 Watt, ganzjährig verboten.

(2) Auf dem Hallstättersee ist der Betrieb von Motorfahrzeugen, ausgenommen solche ganzjährig verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 5001000 Watt, zu Sport- oder Vergnügungszwecken ganzjährig verboten. Die und Motorfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor dürfen nur für, die gewerbsmäßigezur gewerbsmäßigen Schifffahrt gemäß § 77 Abs. 1 Z. 1 bis 5 SchiffahrtsgesetzSchifffahrtsgesetz eingesetzt werden, wobei die. Die Anzahl der FahrzeugeMotorfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt eingesetzt werden dürfen, wird mit insgesamt 9 begrenzt. Von diesen 9 Motorfahrzeugen dürfen höchstens 4 begrenzt wirdmit einem Verbrennungsmotor ausgestattet sein.

(Anm: LGBl.Nr. 26/2022)

(3) Unbeschadet der Verbote gemäß Abs. 1 und 2 gelten die in den §§ 2, 3 und 5 des Abschnitts II verordneten Beschränkungen und Verbote auch für die im § 1 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Gewässer sinngemäß. § 3 gilt jedoch nach Maßgabe des Abs. 2 nicht für den Hallstättersee.

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