§ 73 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

(1*) Der Landesbeamte hat für die ihm auf Grund seines Dienstverhältnisses gewährten Naturalleistungen (Dienstwohnung, Verköstigung, Nutzung von Grundstücken und dergleichen) eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die Beschaffungskosten, örtlichen Verhältnisse u.ä. zu bemessen ist. Diese Vergütung ist, auf monatliche Teilbeträge aufgeteilt, vom Monatsbezug zurückzubehalten.aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000

(2) Durch die Überlassung einer Wohnung oder einer Grundstücknutzung gemäß Abs. 1 wird ein Bestandsverhältnis nicht begründet. Der Landesbeamte oder seine Rechtsnachfolger haben auf Verlangen der Dienstbehörde Wohnung und Grundstücke zu räumen, wenn die Voraussetzungen für ihre Beistellung infolge Auflösung oder Änderung des Dienstverhältnisses wegfallen oder eine den Interessen der Verwaltung besser dienende Verwendung derselben erfolgen soll. Der Landesbeamte oder dessen Rechtsnachfolger hat die gemäß Abs. 1 zugewiesene Wohnung binnen sechs Monaten, sofern er jedoch alleinstehend ist, binnen zwei Monaten zu räumen. Erforderlichenfalls kann die Räumung auch im Verwaltungswege vollstreckt werden. Ein Aufschub der zwangsweisen Räumung darf von der Vollstreckungsbehörde nur bei drohender Obdachlosigkeit bewilligt werden. Aus dem zeitweiligen Verzicht der Dienstbehörde auf die Räumung kann die Begründung eines Bestandsverhältnisses nicht abgeleitet werden.

(3) Während der Dauer einer Präsenz- oder Zivildienstleistung des Landesbeamten dürfen Naturalleistungen, die vom Einberufenen oder seinen Angehörigen weiter benötigt werden, aus Gründen der Präsenz- oder Zivildienstleistung nicht geschmälert werden. Der Landesbeamte hat jedoch die für die Naturalleistung festgesetzte Vergütung monatlich an das Land zu entrichten, widrigenfalls die Naturalleistung ganz oder teilweise eingestellt werden kann.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 03.02.1988 bis 31.12.2000

(1*) Der Landesbeamte hat für die ihm auf Grund seines Dienstverhältnisses gewährten Naturalleistungen (Dienstwohnung, Verköstigung, Nutzung von Grundstücken und dergleichen) eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die Beschaffungskosten, örtlichen Verhältnisse u.ä. zu bemessen ist. Diese Vergütung ist, auf monatliche Teilbeträge aufgeteilt, vom Monatsbezug zurückzubehalten.aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000

(2) Durch die Überlassung einer Wohnung oder einer Grundstücknutzung gemäß Abs. 1 wird ein Bestandsverhältnis nicht begründet. Der Landesbeamte oder seine Rechtsnachfolger haben auf Verlangen der Dienstbehörde Wohnung und Grundstücke zu räumen, wenn die Voraussetzungen für ihre Beistellung infolge Auflösung oder Änderung des Dienstverhältnisses wegfallen oder eine den Interessen der Verwaltung besser dienende Verwendung derselben erfolgen soll. Der Landesbeamte oder dessen Rechtsnachfolger hat die gemäß Abs. 1 zugewiesene Wohnung binnen sechs Monaten, sofern er jedoch alleinstehend ist, binnen zwei Monaten zu räumen. Erforderlichenfalls kann die Räumung auch im Verwaltungswege vollstreckt werden. Ein Aufschub der zwangsweisen Räumung darf von der Vollstreckungsbehörde nur bei drohender Obdachlosigkeit bewilligt werden. Aus dem zeitweiligen Verzicht der Dienstbehörde auf die Räumung kann die Begründung eines Bestandsverhältnisses nicht abgeleitet werden.

(3) Während der Dauer einer Präsenz- oder Zivildienstleistung des Landesbeamten dürfen Naturalleistungen, die vom Einberufenen oder seinen Angehörigen weiter benötigt werden, aus Gründen der Präsenz- oder Zivildienstleistung nicht geschmälert werden. Der Landesbeamte hat jedoch die für die Naturalleistung festgesetzte Vergütung monatlich an das Land zu entrichten, widrigenfalls die Naturalleistung ganz oder teilweise eingestellt werden kann.

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