§ 4 K-PStG § 4

Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2014 bis 31.12.9999

(entfällt1) Die Höhe der Parkgebühr ist durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Sie darf 0,90 Euro für jede angefangene halbe Stunde der Abstelldauer nicht überschreiten. Die Verwendung anderer Zeiteinheiten ist zulässig, wenn dies wegen der zur Verwendung gelangenden Kontrollnachweise (§ 6 Abs. 1) erforderlich ist, jedoch darf dadurch der Höchstbetrag gemäß dem zweiten Satz nicht überschritten werden.

(2) Für Inhaber von Ausnahmebewilligungen (§ 7 Abs. 1) kann die Abgabe für die Dauer der Ausnahmebewilligung pauschaliert werden (§ 7 Abs. 2 Z 2). Die Pauschalgebühr darf 50 Euro für jeden angefangenen Monat nicht überschreiten.

Stand vor dem 30.04.2014

In Kraft vom 19.07.1996 bis 30.04.2014

(entfällt1) Die Höhe der Parkgebühr ist durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Sie darf 0,90 Euro für jede angefangene halbe Stunde der Abstelldauer nicht überschreiten. Die Verwendung anderer Zeiteinheiten ist zulässig, wenn dies wegen der zur Verwendung gelangenden Kontrollnachweise (§ 6 Abs. 1) erforderlich ist, jedoch darf dadurch der Höchstbetrag gemäß dem zweiten Satz nicht überschritten werden.

(2) Für Inhaber von Ausnahmebewilligungen (§ 7 Abs. 1) kann die Abgabe für die Dauer der Ausnahmebewilligung pauschaliert werden (§ 7 Abs. 2 Z 2). Die Pauschalgebühr darf 50 Euro für jeden angefangenen Monat nicht überschreiten.

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