§ 5 Oö. GZG § 5

Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
§ 5

Diensthoheit; Dienstbehörde; Vertretung des Dienstgebers

(1) Die Ausübung der Diensthoheit gegenüber den dem Beschäftiger im Sinn des § 3 zugewiesenen Bediensteten steht der Gemeinde (dem Gemeindeverband) zu. Die mit den Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers betrauten Organe des Beschäftigers sind an die Weisungen der Gemeinde (des Gemeindeverbands) gebunden.

(2) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung des Beschäftigers ist Dienstbehörde erster Instanz für alle dem Beschäftiger zugewiesenen Beamtinnen und Beamten der Gemeinde (des Gemeindeverbands). Über Berufungen gegen Bescheide der Dienstbehörde erster Instanz entscheidet der Gemeinderat (die Verbandsversammlung), bei Statutarstädten der Stadtsenat. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz umfasst alle Personalangelegenheiten, die der Gemeinde (dem Gemeindeverband) als Dienstbehörde obliegen, mit Ausnahme der

1.

Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis,

2.

Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze,

3.

Dienstzuteilungen und Versetzungen von Bediensteten zur Gemeinde (zum Gemeindeverband),

4.

Ruhestandsversetzungen und Ruhegenussberechnungen sowie

5.

Durchführung von Disziplinarverfahren.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(3) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung des Beschäftigers ist mit der Vertretung der Gemeinde (des Gemeindeverbands) als Dienstgeber gegenüber allen dem Beschäftiger zugewiesenen Bediensteten der Gemeinde (des Gemeindeverbands), die nicht Beamtinnen oder Beamte der Gemeinde (des Gemeindeverbands) sind, betraut, mit Ausnahme der

1.

Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze,

2.

Dienstzuteilungen und Versetzungen von Bediensteten zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) sowie

3.

Beendigung von privatrechtlichen Dienstverhältnissen der zugewiesenen Bediensteten, soweit nicht aus verwaltungsökonomischen Gründen diese Zuständigkeit durch Verordnung des Gemeinderats (der Verbandsversammlung) an das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung des Beschäftigers übertragen wird.

(4) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung kann andere Organe des Beschäftigers, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, in seinem Namen die ihm übertragenen Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers wahrzunehmen.

(5) Die im Sinn des Abs. 4 ermächtigten Organe sind durch Anschlag auf der Amtstafel jeder zuweisenden Gemeinde (jedes zuweisenden Gemeindeverbands) kundzumachen sowie in den Geschäftsräumen des Beschäftigers an allgemein einsichtiger Stelle bekanntzumachen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.06.2018
§ 5

Diensthoheit; Dienstbehörde; Vertretung des Dienstgebers

(1) Die Ausübung der Diensthoheit gegenüber den dem Beschäftiger im Sinn des § 3 zugewiesenen Bediensteten steht der Gemeinde (dem Gemeindeverband) zu. Die mit den Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers betrauten Organe des Beschäftigers sind an die Weisungen der Gemeinde (des Gemeindeverbands) gebunden.

(2) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung des Beschäftigers ist Dienstbehörde erster Instanz für alle dem Beschäftiger zugewiesenen Beamtinnen und Beamten der Gemeinde (des Gemeindeverbands). Über Berufungen gegen Bescheide der Dienstbehörde erster Instanz entscheidet der Gemeinderat (die Verbandsversammlung), bei Statutarstädten der Stadtsenat. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz umfasst alle Personalangelegenheiten, die der Gemeinde (dem Gemeindeverband) als Dienstbehörde obliegen, mit Ausnahme der

1.

Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis,

2.

Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze,

3.

Dienstzuteilungen und Versetzungen von Bediensteten zur Gemeinde (zum Gemeindeverband),

4.

Ruhestandsversetzungen und Ruhegenussberechnungen sowie

5.

Durchführung von Disziplinarverfahren.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(3) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung des Beschäftigers ist mit der Vertretung der Gemeinde (des Gemeindeverbands) als Dienstgeber gegenüber allen dem Beschäftiger zugewiesenen Bediensteten der Gemeinde (des Gemeindeverbands), die nicht Beamtinnen oder Beamte der Gemeinde (des Gemeindeverbands) sind, betraut, mit Ausnahme der

1.

Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze,

2.

Dienstzuteilungen und Versetzungen von Bediensteten zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) sowie

3.

Beendigung von privatrechtlichen Dienstverhältnissen der zugewiesenen Bediensteten, soweit nicht aus verwaltungsökonomischen Gründen diese Zuständigkeit durch Verordnung des Gemeinderats (der Verbandsversammlung) an das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung des Beschäftigers übertragen wird.

(4) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung kann andere Organe des Beschäftigers, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, in seinem Namen die ihm übertragenen Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers wahrzunehmen.

(5) Die im Sinn des Abs. 4 ermächtigten Organe sind durch Anschlag auf der Amtstafel jeder zuweisenden Gemeinde (jedes zuweisenden Gemeindeverbands) kundzumachen sowie in den Geschäftsräumen des Beschäftigers an allgemein einsichtiger Stelle bekanntzumachen.

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