§ 76a LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) DerFür jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertritts in den Ruhestand aufgrund einer Erklärung nach § 23 Abs. 2 und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Landesbeamte des Ruhestandes hat zur Herstellungsein

65. Lebensjahr vollenden wird, ist der Gleichwertigkeit zwischen der allgemeinen Erhöhung des Ruhebezuges mit der Aufwertung und Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung vom Ruhebezug und der Nebenbezügezulage einen Pensionssicherungsbeitragum 0,175 v.H. zu entrichten. Dieser ist jährlich durch Verordnung der Landesregierung nach Maßgabe des Unterschiedes zwischen der allgemeinen Erhöhung des Ruhebezuges und der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung festzusetzen

kürzen.

(2) BeiFür jeden Monat, der Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages sind die Unterschiede zwischen den Erhöhungen des Ruhebezuges unddem Zeitpunkt der Pensionen inWirksamkeit der gesetzlichen SozialversicherungVersetzung in den Jahren ab 1. Jänner 1996Ruhestand (§ 24 Abs. 1 und 3) und dem Ablauf des Monats liegt, in denen kein Pensionssicherungsbeitrag festgesetzt wurdedem der Landesbeamte sein 65. Lebensjahr vollenden wird, ist der Ruhebezug um 0,35 v.H. zu berücksichtigenkürzen. Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 24 Abs. 1 lit. a und b beträgt die Kürzung maximal 22,5 v.H. Die Kürzung hat in jedem Fall nur so weit zu erfolgen, dass der Ruhebezug 50 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage nicht unterschreitet.

(3) Durch die Entrichtung eines Pensionssicherungsbeitrages darf der Mindestsatz (§ 79 Abs. 2)Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht unterschritten werden.statt

a)

im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Landesbeamten,

b)

wenn die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Landesbeamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt,

c)

in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie bei außerordentlich schweren Erkrankungen oder Behinderungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995LGBl.Nr. 23/2009

Stand vor dem 28.05.2009

In Kraft vom 01.01.1996 bis 28.05.2009

(1) DerFür jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertritts in den Ruhestand aufgrund einer Erklärung nach § 23 Abs. 2 und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Landesbeamte des Ruhestandes hat zur Herstellungsein

65. Lebensjahr vollenden wird, ist der Gleichwertigkeit zwischen der allgemeinen Erhöhung des Ruhebezuges mit der Aufwertung und Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung vom Ruhebezug und der Nebenbezügezulage einen Pensionssicherungsbeitragum 0,175 v.H. zu entrichten. Dieser ist jährlich durch Verordnung der Landesregierung nach Maßgabe des Unterschiedes zwischen der allgemeinen Erhöhung des Ruhebezuges und der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung festzusetzen

kürzen.

(2) BeiFür jeden Monat, der Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages sind die Unterschiede zwischen den Erhöhungen des Ruhebezuges unddem Zeitpunkt der Pensionen inWirksamkeit der gesetzlichen SozialversicherungVersetzung in den Jahren ab 1. Jänner 1996Ruhestand (§ 24 Abs. 1 und 3) und dem Ablauf des Monats liegt, in denen kein Pensionssicherungsbeitrag festgesetzt wurdedem der Landesbeamte sein 65. Lebensjahr vollenden wird, ist der Ruhebezug um 0,35 v.H. zu berücksichtigenkürzen. Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 24 Abs. 1 lit. a und b beträgt die Kürzung maximal 22,5 v.H. Die Kürzung hat in jedem Fall nur so weit zu erfolgen, dass der Ruhebezug 50 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage nicht unterschreitet.

(3) Durch die Entrichtung eines Pensionssicherungsbeitrages darf der Mindestsatz (§ 79 Abs. 2)Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht unterschritten werden.statt

a)

im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Landesbeamten,

b)

wenn die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Landesbeamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt,

c)

in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie bei außerordentlich schweren Erkrankungen oder Behinderungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995LGBl.Nr. 23/2009

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